Rechtsprechung
OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an den Nachweis des äußeren Anscheins eines Kfz-Diebstahls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 01.08.2001 - 331 O 18/01
- OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94
Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Der Mindestbeweis ist bei einem Fahrzeugdiebstahl in der Regel erst dann erbracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat (BGH, VersR 1991, 917 ; 1993, 571; VersR 1996, 575 ; OLG Hamm, VersR 1994, 168; Senat, zfs 1996, 139).Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei einer Gesamtschau - und so ist es hierzu dem Ergebnis führen, dass dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann (BGH, VersR 1996, 575 ).
- BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Der Mindestbeweis ist bei einem Fahrzeugdiebstahl in der Regel erst dann erbracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat (BGH, VersR 1991, 917 ; 1993, 571; VersR 1996, 575 ; OLG Hamm, VersR 1994, 168; Senat, zfs 1996, 139).Letzteres kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen (BGH, VersR 1991, 917 ; Senat, zfs 1996, 139).
- OLG Hamburg, 22.09.1995 - 14 U 65/95
Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Der Mindestbeweis ist bei einem Fahrzeugdiebstahl in der Regel erst dann erbracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat (BGH, VersR 1991, 917 ; 1993, 571; VersR 1996, 575 ; OLG Hamm, VersR 1994, 168; Senat, zfs 1996, 139).Letzteres kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen (BGH, VersR 1991, 917 ; Senat, zfs 1996, 139).
- BGH, 05.12.2001 - IV ZR 225/00
Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Beim Verschweigen von Vorschäden ist dies regelmäßig der Fall (BGH, VersR 1984, 229 ; zfs 2002, 138). - BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81
Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Weitere Voraussetzung ist allerdings - ohne dass es hierauf im Zusammenhang mit der Beurteilung der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Klägers ankäme -, dass die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet wurden und das Verschulden des Klägers als erheblich zu bewerten ist (vgl. hierzu BGH, VersR 1984, 228 ,229). - OLG Hamm, 15.07.1983 - 20 U 118/83
Kfz-Schein; Fahrzeugschein; Fahrzeugpapiere; Handschuhfach; Grobe Fahrlässigkeit; …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Beim Verschweigen von Vorschäden ist dies regelmäßig der Fall (BGH, VersR 1984, 229 ; zfs 2002, 138). - BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls
Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Der Mindestbeweis ist bei einem Fahrzeugdiebstahl in der Regel erst dann erbracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat (BGH, VersR 1991, 917 ; 1993, 571; VersR 1996, 575 ; OLG Hamm, VersR 1994, 168; Senat, zfs 1996, 139). - OLG Hamm, 16.06.1993 - 20 U 378/92
Freie Würdigung des Verhandlungsergebnisses; Behauptungen und Schilderungen des …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 14 U 144/01
Der Mindestbeweis ist bei einem Fahrzeugdiebstahl in der Regel erst dann erbracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat (BGH, VersR 1991, 917 ; 1993, 571; VersR 1996, 575 ; OLG Hamm, VersR 1994, 168; Senat, zfs 1996, 139).